Rechtsanwälte | Fachanwalt für Erbrecht
Kanzlei für Nachlasspflegschaft & Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung

Hinweise für Erben

Sie sind Erbe und der Nachlass unterliegt der Testamentsvollstreckung durch uns?

In unserer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker setzen wir den Willen des Erblassers um.
Zu diesem Zweck haben wir im Regelfall die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass.

Dies bedeutet zugleich, dass Sie als Erbe auf den Nachlass zunächst nicht zugreifen können. Bei der Abwicklungsvollstreckung verlieren Sie Ihre Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bis zur Umsetzung des Auseinandersetzungplanes. Bei einer Dauertestamentsvollstreckung auch für einen längeren Zeitraum, den der Erblasser festgelegt hat

Wir müssen uns daher an die Erben wenden und die Herausgabe des Nachlasses und entsprechender Unterlagen verlangen, um unsere Aufgabe als Testamentsvollstrecker erfüllen zu können.

Es hat sich dabei gezeigt, dass ein kooperativer Umgang zwischen Erben und Testamentsvollstrecker die Abwicklung beschleunigt und es uns ermöglicht, Ihnen zeitnah ein Nachlassverzeichnis zur Verfügung zu stellen, Rechnung zu legen und eine vorgesehen Auseinandersetzung zu vollziehen. Wir wollen als Testamentsvollstrecker unter dieser Maxime handeln und bitten daher um Ihre Unterstützung.

Insoweit ist es auch sinnvoll, die Frage der Testamentsvollstreckervergütung zu Beginn der Tätigkeit mit Ihnen als Erben offen zu klären, soweit das Testament hierüber keine Bestimmung enthält. Wir vereinbaren im Regelfall eine Vergütung auf Grundlage der Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins für Testamentsvollstrecker, die auch von der Rechtsprechung als angemessen anerkannt wird.

Haben Sie im Verlauf der Testamentsvollstreckung fragen? Dann reden wir darüber, um Mißverständnisse zu vermeiden.

© 2024 Dr. Schulz & Coll.