Rechtsanwälte | Fachanwalt für Erbrecht
Kanzlei für Nachlasspflegschaft & Testamentsvollstreckung

Gerichtliche Vertretung

Wir vertreten Ihre Interessen auch in einem gerichtlichen Verfahren.

Ebenso wie bei der außergerichtlichen Vertretung, berechnen sich die Gebühren und Auslagen grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 

Die wichtigsten Gebührentatbestände sind nachfolgend kurz erläutert:

Im Rahmen der gerichtlichen Vertretung erhält der Rechtsanwalt in der Regel eine Verfahrensgebühr, sowie eine Terminsgebühr.

Die volle Terminsgebühr entsteht für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder auch, wenn im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO entschieden wird. Erscheint die Gegenseite nicht zum Termin und ergeht ein Versäumnisurteil, reduziert sich die Terminsgebühr.

Ist der gerichtlichen Vertretung bereits eine außergerichtiche Interessenvertretung vorausgegangen, so ist die angefallene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Die Auslagen für Telefonate und Porti werden pauschal mit 20% der entstandenen Gebühren berechnet, wobei die Auslagenpauschale auf maximal 20,00 EUR begrenzt ist.

Neben den Anwaltsgebühren entstehen auch Gerichtskosten. Die Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt und werden, ebenso wie die Anwaltsgebühren, anhand des Streitwertes berechnet. Wird das Verfahren durch ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil oder durch einen Vergleich beendet, reduziert sich auch die Gerichtsgebühr.

Auch bei der gerichtlichen Vertretung treffen wir eine Vergütungsvereinbarung. Der Stundensatz liegt hier ebenfalls zwischen 250 € und 300 €(inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer), wobei die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden dürfen.

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